Die Aufgabe des Verfassungsgerichts ist es in erster Linie zu gewährleisten, dass die starren Verfassungsnormen beachtet werden und hierzu wird eine Reihe verschiedener Zuständigkeiten vorgesehen, welche im Art. 134 der Verfassung und im Art. 2 des Verfassungsgesetzes n.1 von 1953 geregelt sind.

Gemäß Art.135 der Verfassung ist das Verfassungsgericht mit 15 Richtern besetzt, von denen jeweils fünf von den beiden Kammern des Parlaments, fünf vom Bundespräsidenten und fünf von den Obersten Gerichten (dem Kassationshof, dem Obersten Verwaltungsgericht und dem Obersten Finanzgericht) ernannt werden.

Die Regelung des Wahlverfahrens findet sich im Gesetz n. 87 von 1953 und im Verfassungsgesetz n. 2 von 1967.

Die Richter des Verfassungsgerichts wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten, welcher drei Jahre im Amt bleibt. Der Präsident des Verfassungsgerichts hat zahlreiche Befugnisse: er sorgt für den ordentlichen Ablauf der Arbeiten des Gerichts und vertritt dieses gegen außen.

Die Amtsdauer der Verfassungsrichter beträgt neun Jahre.

Wenn das Gericht seine strafrechtliche Zuständigkeit wahrnimmt, werden der Kammer weitere 16 Richter beigestellt. Diese werden aus einer Liste ausgelost, welche das Parlament in einer gemeinsamen Sitzung der beiden Kammern zuvor erstellt hat.

Das Verfassungsgericht hat eine weitreichende Autonomie, die insbesondere darin zum Ausdruck kommt, dass es selbst Verordnungen erlassen kann, um ihre eigene innere Organisation und die Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben zu regeln.

Die wichtigste dieser Zuständigkeiten ist die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften mit Gesetzeskraft, die vom Staat oder den Regionen erlassen worden sind. Mit der Verfassungskontrolle soll festgestellt werden, ob diese Akte der Gesetzgebung formelle oder materielle Mängel aufweisen.

Für diese Überprüfung werden sowohl Normen mit Verfassungsrang als auch andere von der Verfassung besonders geschützte Rechtsquellen herangezogen (nicht zu dieser Kategorie gehören die Parlamentarischen Geschäftsordnungen).

Der Interpretation des Europäischen Gerichtshofs folgend, wird vom Verfassungsgericht nicht mehr überprüft, ob die italienischen Gesetze mit den gemeinschaftlichen Normen im Widerspruch stehen; diese Aufgabe wird nun allgemein von allen Richtern wahrgenommen.

An das Verfassungsgericht müssen sich die Richter hingegen wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass ein Gesetz, welches sie in einem laufenden Verfahren anwenden sollten, verfassungswidrig sein könnte (inzidentes Verfahren); weiter wird das Verfassungsgericht seitens der Staatsregierung angerufen um zu verhindern, dass verfassungswidrige Gesetze der Regionen erlassen werden, und umgekehrt seitens der Regionalregierung, wenn sie glauben, dass ein Gesetz ihren Zuständigkeitsbereich verletzt, innert 60 Tagen seit seiner Verkündung im Gesetzesblatt (Hauptverfahren). Auch Minoritäten können das Verfassungsgericht anrufen.

Das Verfassungsgericht kann entweder die Verfassungswidrigkeit der Norm feststellen (stattgebendes Urteil) oder ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung (abweisendes Urteil). Nur wenn das Urteil die Norm als verfassungswidrig erklärt, entfaltet es eine Wirkung erga omnes und hat die rückwirkende Aufhebung des verfassungswidrigen Rechtsaktes zur Folge, wobei die rechtlichen Folgen, die in keiner Weise mehr widerrufbar sind, unberührt bleiben.

Das Verfassungsgericht hat oft Entscheidungen ausgesprochen, mit denen es zwar den Wortlaut des Gesetzestextes gelten liess, aber nur unter der Bedingung, dass die Norm verfassungskonform ausgelegt wird oder dass von einer bestimmten verfassungswidrigen Auslegung abgesehen wird.

Eine weitere wichtige Aufgabe des Verfassungsgerichts ist die Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen dem Staat und den Regionen oder zwischen den Staatsgewalten. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um ein Mittel zur Gewährleistung der von der Verfassung vorgesehenen Zuständigkeitsbereiche der verschiedenen Behörden und Organe, die an der Ausübung der öffentlichen Gewalt beteiligt sind.

Weiter obliegt dem Verfassungsgericht die Beurteilung der Zulässigkeit von Volksentscheiden, die eine Aufhebung von Gesetzen zum Ziel haben. Es geht dabei um die Entscheidung, ob die in Frage stehenden Gesetze gemäß Art. 75 der Verfassung durch einen Volksentscheid aufgehoben werden dürfen, ob also das Volksbegehren geeignet ist eine freie, bewusste Aufhebung der Norm herbeizuführen, ohne andere formelle und materielle Verfassungswerte zu verletzen.

Schließlich beurteilt das Verfassungsgericht den Präsidenten der Republik, wenn die beiden Kammern des Parlamentes beschließen ein Strafverfahren gegen ihn wegen Hochverrates oder Verfassungshochverrates durchzuführen.

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