Nichtmuslimische Untertanen des islamischen Staates (al-dhimma)

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  • - Juden
    - Christen
    - Zoroastriern
    - Samariern und Sabiern, soweit ihre Religion nicht den Grundsätzen des Juden- und Christentums widerspricht.

Ein solches Abkommen wird nicht geschlossen mit Götzenanbetern oder jenen, die nicht über ein heiliges Buch verfügen, oder über etwas, was ein heiliges Buch gewesen sein könnte.

Ein solches Abkommen ist nur gültig, wenn die ihm unterworfenen Untertanen

a.

den Regeln des Islam folgen (s.u.) sowie den Regeln für öffentliches Betragen und Kleidung. Im Bereich der Kultausübung und des Privatlebens haben sie ihre eigenen Gesetze, Richter und Gerichte, welche die Regeln ihrer Religion unter ihnen durchsetzen.

b.

die Kopfsteuer für Nichtmuslime (Gizya) zahlen. Diese Kopfsteuer beträgt mindestens einen Dinar (= 4,235 Gramm Gold) pro Jahr, höchstens aber soviel, wie beide Seiten aushandeln. Sie wird, wie alle Schulden, mit Milde und Freundlichkeit eingetrieben, und nicht erhoben auf Frauen, Kinder und Unzurechnungsfähige.

Solche nichtmuslimischen Untertanen sind verpflichtet, sich den Regeln des Islam zu unterwerfen, die sich auf Sicherheit und Unverletzlichkeit des Lebens beziehen, ferner auf den guten Ruf und das Eigentum. Außerdem

  1. werden sie bestraft für Ehebruch oder Diebstahl (aber nicht für Trunkenheit).
  2. müssen sich von den Muslimen in ihrer Kleidung unterscheiden, indem sie einen breiten Stoffgürtel (Zunnar) tragen.
  3. werden nicht mit “as-Salamu alaykum” gegrüßt.
  4. müssen sie sich an den Straßenseiten bewegen.
  5. dürfen sie ihre Häuser nicht höher oder gleich hoch bauen wie die der Muslime. Wenn sie ein höheres Haus erwerben, wird es aber nicht abgerissen.
  6. dürfen sie Wein oder Schweinefleisch nicht offen präsentieren (auf dem Markt), gleiches gilt für Kreuze und für das Läuten von Kirchenglocken, für das laute Rezitieren der Thora oder der Evangelien. Sie dürfen keine Begräbnisse oder religiösen Feste öffentlich abhalten.
  7. ist es ihnen verboten, neue Kirchen bauen.

Sie dürfen sich nicht länger als drei Tage innerhalb der Hijaz (dem Gebiet um die Städte Mekka, Medina und Yamama) aufhalten. Ein Nichtmuslim darf den heiligen Bereich Mekkas oder irgendeine andere Moschee unter keinen Umständen betreten. Muslime dürfen Kirchen nicht ohne Erlaubnis betreten.

Der Kalif hat die Pflicht, sie zu beschützen, wenn sie sich in muslimischem Land aufhalten, und muss sich um ihre Freilassung bemühen, wenn sie in Gefangenschaft geraten.

Wen sich nichtmuslimische Untertanen des islamischen Staates weigern, die Regeln des Islam einzuhalten oder die Kopfsteuer zu bezahlen, gilt ihre Übereinkunft mit dem Staat als gebrochen. Der Staat kann überdies festlegen, dass auch folgende Tatbestände das Schutzabkommen verletzen, und damit aufheben:

  1. wenn jemand von ihnen Ehebruch mit einer muslimischen Frau begeht oder sie heiratet.
  2. einen feindlichen Spion versteckt.
  3. Muslime vom Islam abbringt.
  4. einen Muslim tötet.
  5. etwas Unzulässiges über Allah, den Propheten oder den Islam äußert.

Wenn das Übereinkommen gebrochen wurde, entscheidet der Kalif zwischen den vier im Zusammenhang mit Kriegsgefangenen erwähnten Möglichkeiten: Tod, Sklaverei, Freilassung im Austausch gegen muslimische Gefangene, Freilassung ohne Gegenleistung.

(Ahmad Ibn Naqib Al-Misri, The Reliance of the Traveller, Amada Publications, Beltsville. USA, 1994, Seite 607 ff) 

Reliance of the Traveller

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